Die seit dem 1. Januar geltenden Neuregelungen nach § 146a der Abgabenordnung belasten zahlreiche gemeinnützigen und wohltätigen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren ehrenamtliches Personal. Kleiderkammern, Kleiderläden und Tafelläden stehen vor einem unnötigen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. „Es ist uns unverständlich, weshalb das Gesetz keine generelle Ausnahme für karitative Einrichtungen vorsieht, die Sachspenden an Bedürftige ausgeben und maßgeblich vom Ehrenamt getragen werden“, so Barbara Bosch, Präsidentin des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg.
Sowohl die steigenden Anforderungen an die Sicherheit der Kassen wie auch an die Informationen auf den Belegen erfordern für nahezu alle 82 Kleiderläden, Kleiderkammern und Tafelläden im Bereich des DRK-Landesverbands die Modernisierung oder Erneuerung der Kassensysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind viele bisherige Kassensysteme nicht mehr gesetzeskonform zu betreiben. Angesichts der geringen Erlöse waren bisher aus Kostengründen fast nur kostengünstige Registrierkassen vorhanden. Nun muss entweder nachgerüstet werden oder gleich neu gekauft. Hinzu kommt der Aufwand für die Ausgabe der Kassenbons an die bedürftigen Menschen.
„Es ist unverständlich, dass wir nun viele Tausend Euro investieren müssen, nur damit wir einem bedürftigen Menschen beim Bezug von gespendetem Essen oder Kleidung für einen oft nur symbolischen Betrag einen Kassenbon aushändigen können“, so Barbara Bosch.
Härtefallregelungen sieht das Gesetz nur in Einzelfällen vor. Diese müssten von jeder Einrichtung einzeln beim Finanzamt zur Prüfung beantragt werden – mit ungewissem Ausgang. „Das ist ein erheblicher und zugleich unnötiger bürokratischer Aufwand“, findet Bosch und fordert eine generelle Ausnahmeregelung für diese karitativen Einrichtungen.