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Belegpflicht belastet das Ehrenamt

Die seit dem 1. Januar geltenden Neuregelungen nach § 146a der Abgabenordnung belasten zahlreiche gemeinnützigen und wohltätigen Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes und deren ehrenamtliches Personal. Kleiderkammern, Kleiderläden und Tafelläden stehen vor einem unnötigen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. „Es ist uns unverständlich, weshalb das Gesetz keine generelle Ausnahme für karitative Einrichtungen vorsieht, die Sachspenden an Bedürftige ausgeben und maßgeblich vom Ehrenamt getragen werden“, so Barbara Bosch, Präsidentin des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg.